Sämtliche Angebote und Lieferungen der HAMO-PAPIER Handels-GmbH (im Folgenden HAMO-PAPIER genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Verkaufsbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer. Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen zu den vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich dann, wenn Sie von HAMO-PAPIER als Zusatz zu diesen Verkaufsbedingungen schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch dann, wenn HAMO-PAPIER in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltslos ausführt. Ergänzend zu diesen Verkaufsbedingungen gelten die aktuellen ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN (AVB) DER PAPIER- UND PAPPENHERSTELLER DER EG des europäischen Verbandes der Zellstoff-, Papier- und Pappenindustrie (CEPAC).
§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Erst mit unserer Auftragsbestätigung verpflichten wir uns gegenüber dem Käufer und schaffen die Basis für den Liefervertrag. Dies gilt nicht, wenn der Käufer ein festes oder präzises Angebot in allen seinen Punkten für einen festen Liefertermin oder eine feste Lieferfrist annimmt. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung verbindlich.
§ 3 Beschaffenheit und Menge der Ware
Geringfügige und unvermeidliche Abweichungen bzgl. Beschaffenheit, Stoff, Reinheit, Farbe und sonstigen Eigenschaften der geschuldeten Ware behalten wir uns im Rahmen der Branchenüblichkeit vor.
§ 4 Lieferung
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Hält der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, eine vereinbarte Lieferfrist nicht ein, so hat der Käufer das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nichteinhaltung der Lieferfrist beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Der Verkäufer wird von seinen Verpflichtungen befreit, wenn die Lieferung durch von ihm nicht vertretene Umstände verhindert oder verzögert wird, wie z.B. durch Mangel an Rohstoffen oder anderen unentbehrlichen Betriebsmitteln, Ausfall von Maschinen der Fabrikationsanlage oder der Stromversorgung, durch Arbeitskonflikte oder fehlendeTransportmittel. HAMO wird den Käufer unverzüglich darüber unterrichten dass und aus welchen Gründen die zeitweise Behinderung oder die Unmöglichkeit der Lieferung eingetreten ist. Ist eine solche Lieferverhinderung nur vorübergehend, so entfällt die Erfüllung des Vertrages für deren Dauer. Dauert sie länger als 2 Wochen, so haben Käufer und Verkäufer mangels anderweitiger Vereinbarung das Recht, vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten. Bezieht sich eine solche Verhinderung auf eine fällige Lieferung, die Teil eines Vertrages über mehrere aufeinander folgende Lieferungen ist, so besteht das Rücktrittsrecht nur für die fällige, nicht aber für die künftigen Lieferungen.
Hat im Zeitpunkt einer solchen vorübergehenden oder dauernden Lieferverhinderung der Verkäufer bereits einen Teil des Auftrags fertig gestellt, so ist der Käufer verpflichtet, die fertiggestellte Ware zu den vereinbarten Bedingungen abzunehmen.
Nichtabnahme der Ware (endgültig, vorübergehend oder teilweise): Wenn der Käufer die Ware nach ihrer Zurverfügungstellung nicht abholt oder die fällige Lieferung aufschiebt, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern oder Lagerkosten zu verlangen, wenn der Verkäufer die Ware in seinem Lager unterbringt. Wenn der Käufer ein Ereignis geltend macht, das ihm nicht zur Last gelegt werden kann, dann kann der Verkäufer nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen entschädigungslos zurücktreten. Wenn der Käufer sich nicht auf ein solches Ereignis berufen kann, kann der Verkäufer nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Wenn sich eine solche Verhinderung auf einen Teil des Kontraktes mit mehreren aufeinanderfolgenden Lieferungen bezieht, so besteht das Rücktrittsrecht und der Schadensersatzanspruch nur für die fällige und nicht für die künftigen Lieferungen.
§ 5 In Rechnung zu stellendes Gewicht
Für Rollen jeder Art wird das Bruttogewicht (gewogenes Gewicht) berechnet, welches das Verpackungsmaterial und die Hülse einschließt. Formatware wird zum Nominalgewicht be- rechnet. Das Nominalgewicht ist gleich dem Produkt des Flächengewichts (g/qm), das tatsächlich bestellt wurde, multipliziert mit der Fläche der Anzahl der Bogen.
§ 6 Bezahlung
Die Zahlungsfrist beginnt ohne Rücksicht darauf, welche Dauer vereinbart wurde, stets mit dem Rechnungsdatum. Dies ist das Datum den Tages, an dem die Ware versandt oder zur Verfügung gestellt wird. Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers. Die mit der Übermittlung des Rechnungsbetrages verbundenen Risiken und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
Änderung der Vermögensverhältnisse des Käufers: Wird eine fällige Rechnung trotz Aufforderung nicht bezahlt, so kann der Verkäufer den gesetzlichen Verzugsschaden geltend machen und außerdem die sofortige Bezahlung aller nicht fälligen Rechnungen sowie Vorausbezahlung für alle angenommen Aufträge verlangen. Wenn sich die finanzielle Lage des Käufers verschlechtert, kann der Verkäufer gleichfalls reale oder persönliche Sicherheit oder, falls sie nicht geleistet wird, Vorauskasse verlangen. In den vorgenannten Fällen des Zahlungsverzugs oder bei Verschlechterung der finanziellen Lage des Käufers kann der Verkäufer, wenn es sich um Aufträge für Papier, Pappe oder Karton handelt, die aufgrund besonderer vom Käufer verlangter Eigenschaften von anderen Käufern nicht oder nur schwer verwertet werden könnten, die Inangriffnahme oder weitere Ausführungen dieser Aufträge von der Stellung eine realen oder persönlichen Sicherheit oder, falls diese nicht geleistet wird, von der Bezahlung der Ware abhängig machen. Kommt der Käufer vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, die Lieferungen zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:14 Tage nach Rechnungsdatum ./. 2% Skonto oder 30 Tage netto.
§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhaltendes Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (inkl. MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seiner Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern(Dritte) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag inkl. MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar gemischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag inkl. MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung auf die Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Mängelhaftung
Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Rechts- oder Sachmängel, das Fehlen einer unter Umständen von HAMO-PAPIER garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware sowie die Zuviel-/Zuwenig oder Falschlieferung (Mängel) sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ankunft der Ware im Betrieb des Käufers bei offensichtlichen Abweichungen der Ware von der Bestellung hinsichtlich Qualität oder Menge. Oder vor Beginn der Verarbeitung, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei Mängeln oder Unregelmäßigkeiten, die durch oberflächliche Prüfung oder einfache Kontrolle festgestellt werden können. Oder spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei Mängeln oder Unregelmäßigkeiten, die nur nach eingehender Untersuchung durch einen Versuch oder normalen Maschinenlauf nachgewiesen werden können. So weit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, so weit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahlberechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird,ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen so weit wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflichtverletzen; in diesen Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. So weit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate,gerechnet ab Warenübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
§ 10 Gesamthaftung
Eine weiter gehende Haftung auf Schadensersatz als in § 10 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche gem.§ 823 BGB. So weit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten,Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Gerichtsstand
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist das Landgericht München IGerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.